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Key Facts zur Besteuerung des Handels mit Kryptowährungen // Teil 2

Das Mining von Kryptowährungen in Deutschland ist mittlerweile aufgrund der steigenden Hardwareanforderungen und Energiekosten nur noch in Ausnahmefällen rentabel. Nichtsdestotrotz haben viele Anleger originär durch Mining erworbene Token in ihrem Wallet.

Mining = Gewerbe?

Nach dem Wortlaut des Gesetzes führt eine wirtschaftliche Betätigung zu gewerblichen Einkünften, wenn sie selbständig, nachhaltig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Dementsprechend führt das Mining von gängigen Kryptowährungen wie Bitcoin, Etherum oder Ripple aufgrund der aufgewendeten Rechenleistung zu gewerblichen Einkünften bei den Minern.

Es ist davon auszugehen, dass Krypto-Mining als Gewerbe bei dem zuständigen Gewerbeamt anzumelden ist. Eine Erlaubnis der wird regelmäßig nicht erforderlich sein.

Steuerliche Konsequenzen

Einkommensteuer

Die schlechte Nachricht vorweg: Eine Spekulationsfrist, nach deren Ablauf Veräußerungsgewinne steuerfrei vereinnahmt werden können, existiert bei gewerblichen Einkünften nicht. Der Gewinn aus dem Mining (und der anschließenden Veräußerung der geschürften Token) ist vielmehr durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu errechnen. Übersteigen die erzielten Umsätze pro Jahr 600.000 € oder wird ein jährlicher Gewinn von mehr als 60.000 € erzielt, so hat die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) zu erfolgen.

Aufwendungen für das Mining, also insbesondere die angeschaffte Hardware, Energiekosten, aber gegebenenfalls auch Raumkosten und weitere Ausgaben im Zusammenhang mit dem Mining, mindern die zu versteuernden Einkünfte.

Gewerbesteuer

Als Gewerbebetrieb unterliegen die Einkünfte aus dem Mining und dem Handel mit den im Rahmen des Mining erworbenen Token grundsätzlich der Gewerbesteuer. Dabei gilt jedoch ein Freibetrag in Höhe von 24.500 €.

Umsatzsteuer

Das Bundesfinanzministerium hat am 27. Februar 2018 mitgeteilt, dass es sich den Leistungen der Miner nicht steuerbare Vorgänge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. Folglich fällt auf den originären Erwerb der Token im Rahmen des Mining keine Umsatzsteuer an. Die Veräußerung dieser Token führt zu umsatzsteuerfreien Umsätzen.

Sonderfall: Cloud-Mining

Beim Cloud-Mining werden Kryptowährungen nicht auf der eigenen Hardware geschürft. Es wird vielmehr ein Geldbetrag investiert, für den der Anbieter in der Cloud Kryptowährungen schürft und daraus erzielte Gewinne an die „Anleger“ ausschüttet. Mittlerweile existieren unzählige Anbieter, die derartige Modelle anbieten. Aufgrund der Vielzahl der zugrunde liegenden Verträge, lässt sich keine allgemeingültige Aussage zu den steuerlichen Konsequenzen des Cloud Mining treffen.

In vielen Fällen besteht zwischen Anleger und Anbieter des Cloud-Mining ein reiner Dienstleistungsvertrag über das Mining. In diesen Fällen erzielt der Anleger  regelmäßig keine gewerblichen Einkünfte, da er die oben genannten Kriterien für einen Gewerbebetrieb nicht erfüllt. Die Einkünfte aus dem Vertrag über das Cloud-Mining führen in diesem Fall zu sonstigen Einkünften, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Aus den Anfangsinvestitionen möglicherweise entstehende Verluste sind mit zukünftigen Gewinnen aus dem Mining verrechenbar.

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Timo Blum
Timo BlumSteuerberater, Dipl.-Kfm.